Ein bloss kollegiales Verhältnis bzw. die berufliche Beziehung zwischen der Ehefrau des Beschuldigten und der das Strafverfahren leitenden Gesuchsgegnerin resp. deren Staatsanwältinnen und Staatsanwälte stellt nach der vorstehend wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keinen Ausstandsgrund dar, sofern nicht über die blosse berufliche Kollegialität hinaus weitere konkrete Umstände vorliegen, die auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen (vgl. E. 3.2 hiervor). Solche besonderen, zusätzlichen Umstände wurden vorliegend nicht dargetan. Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, dass zwischen jeder einzelnen Staatsanwältin resp.