7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der geleisteten Sicherheit entnommen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen, ihm ist somit kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: