Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch offenbleiben. Selbst wenn die vorgebrachten Erlebnisse des Zeugen hypothetisch als bewiesen angenommen werden, können dadurch die angezeigten Straftatbestände nicht erfüllt werden (vgl. E. 5). Die Staatsanwaltschaft durfte die Beweisanträge dazumal ablehnen und dürfte dies im Lichte dieser neuen Begründung erneut tun.