Im Lichte des bisherigen Verfahrenslaufs sowie der Widersprüche, in die sich der Beschwerdeführer verwickelte, erscheint es jedoch wenig wahrscheinlich, dass der Zeuge, den der Beschwerdeführer im Übrigen nicht namentlich nennt, solches aussagen würde. Der Glaubhaftigkeit abträglich ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer solcherlei nicht bereits in seiner Eingabe vom 30. Juli 2025 vorbrachte, in der er mehrere Beweisanträge stellte, darunter die Einvernahme dieses Zeugen. Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch offenbleiben.