Was die beantragte Einvernahme des zweiten Vermieters (recte: Mieters) anbelangt, bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals vor, dass dieser einen neuen Schlüssel erhalten habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass der Zylinder ausgetauscht worden sei, damit der Beschwerdeführer keinen Zugang mehr habe. Im Lichte des bisherigen Verfahrenslaufs sowie der Widersprüche, in die sich der Beschwerdeführer verwickelte, erscheint es jedoch wenig wahrscheinlich, dass der Zeuge, den der Beschwerdeführer im Übrigen nicht namentlich nennt, solches aussagen würde.