6 dung retournierte, dass sie nicht für Mietstreitigkeiten zuständig sei, da aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2025 nicht auf einen Beweisantrag geschlossen werden musste. Was die beantragte Einvernahme des zweiten Vermieters (recte: Mieters) anbelangt, bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals vor, dass dieser einen neuen Schlüssel erhalten habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass der Zylinder ausgetauscht worden sei, damit der Beschwerdeführer keinen Zugang mehr habe.