6.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Augenschein, ein Sachverständigengutachten hinsichtlich des Zylinderzustands und die Edition eines Reparaturbelegs etwas an dem in E. 5 Gesagten zu ändern vermögen. Dies wird in der Beschwerde denn auch nicht weiter gerügt. Dasselbe gilt für das Video und den Schlüssel, deren unterlassene Abnahme in der Beschwerde gerügt wird. Im Übrigen ist nichts daran auszusetzen, dass die Staatsanwaltschaft den Schlüssel formlos mit der Begrün-