Auch ist nicht ersichtlich, dass ein allfälliges kurzfristiges Vorenthalten der eingelagerten Gegenstände mehr als eine geringfügige Beeinträchtigung im Sinne einer Sachentziehung darstellt. Überdies stellen die mietrechtlichen Pflichten des Beschuldigten einen Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 14 StGB dar. 5.3 Es liegen keine Hinweise auf die Erfüllung eines objektiven und subjektiven Tatbestandes vor. Damit erweist sich die Einstellung des Verfahrens als rechtens. Entsprechend wird dem Beschwerdeführer der mit Eingabe vom 7. September 2025 eingereichte Schlüssel retourniert.