22 StGB). 5.2.2 Schliesslich kann mit der Staatsanwaltschaft auf die Erfüllung der mietrechtlichen Pflichten des Beschuldigten verwiesen werden, womit die Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 181 StGB entfällt. Weiter ist nicht klar, mit welcher Verhaltensweise der Beschuldigte eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers herbeigeführt haben sollte. Hierfür sind Einschränkungen im Sinne der anderen Varianten der Nötigung gefordert. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein allfälliges kurzfristiges Vorenthalten der eingelagerten Gegenstände mehr als eine geringfügige Beeinträchtigung im Sinne einer Sachentziehung darstellt.