Es finden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme von Vorsatz oder Eventualvorsatz des Beschuldigten. Natürlich wäre es für den Beschwerdeführer wünschenswert gewesen, bereits vor dem 5. März 2025 eine Antwort des Beschuldigten zu erhalten. Daraus lässt sich jedoch noch keine Strafbarkeit ableiten. Es erscheint zudem nicht unplausibel, was