Die angeführten Elemente sind rechtlich wie folgt zu würdigen: 5.2.1 Zwar lässt sich den Akten entnehmen, dass sich der Beschuldigte und der Beschwerdeführer über das Mietverhältnis stritten. Dennoch finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer durch den Zylinderaustausch aussperren wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte es schlicht unterliess, den Beschwerdeführer über den Wechsel des Zylinders hinsichtlich der Reparatur zu unterrichten. Es finden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme von Vorsatz oder Eventualvorsatz des Beschuldigten.