Der Beschuldigte sagte bei der polizeilichen Einvernahme aus, dass er den Beschwerdeführer am 14. März 2025 informiert habe, dass der Schliesszylinder erneuert worden sei und er wieder Zugang habe (Z. 45 f.). Die entsprechende E-Mail findet sich in den Akten, jedoch ohne Datum. Die Antwort des Beschwerdeführers auf diese E-Mail stammt vom 14. März 2025; neuer kann die E-Mail des Beschuldigten entsprechend nicht sein. In der Eingabe vom 30. Juli 2025 an die Staatsanwaltschaft qualifizierte der Beschwerdeführer die Vorbringen des Beschuldigten zum Defekt des Zylinders als Schutzbehauptung.