Er habe den Beschwerdeführer nicht direkt über den Defekt informiert, da dieser sehr selten zum Raum gehe, weshalb er dies nicht als dringend angesehen habe (Z. 113 f.). Der Beschwerdeführer gehe höchstens ein- bis zweimal pro Jahr zum gemieteten Raum, mehr nicht (Z. 44 f.). Er habe es daher als nicht allzu dringend erachtet, den Beschwerdeführer über das defekte Schloss zu informieren (Z. 113 f.). Der Beschwerdeführer hätte jederzeit Zugang zum Lagerraum gehabt, wenn er sich gemeldet hätte (Z. 41 ff. und 94 f.). Der Beschwerdeführer schrieb dem Beschuldigten am 27. Februar 2025 per E- Mail, dass das Schloss verklemmt sei.