Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Handlungsgebot oder -erlaubnis können sich auch aus dem Zivilrecht ergeben (so etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_218/2021 vom 15. Juli 2021 E. 2.2, wo die Erlaubnis aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210] gezogen wird).