Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1000/2024 vom 28. März 2025 E. 2.1). Zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_727/2023 vom 27. Januar 2025 E. 2.3). 4.3 Gemäss Art. 141 StGB macht sich der Sachentziehung strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Der Tatbestand erfasst auch Nachteile, die keinen bzw. keinen bezifferbaren Vermögensschaden darstellen.