Den zu diesem Schloss gehörigen Originalschlüssel habe die Staatsanwaltschaft ohne Beweiswürdigung an ihn retourniert. Der ausgetauschte Zylinder sei «verklemmt» gewesen, nicht der Originalzylinder. Der Beschuldigte habe dem zweiten Vermieter (recte: Mieter) einen neuen Schlüssel überreicht und diesem mitgeteilt, dass er den Zylinder ausgetauscht habe, damit der Beschwerdeführer keinen Zugang mehr habe. Auch dieser Zeuge sei von der Staatsanwaltschaft nicht einvernommen worden. Das Verfahren sei daher wieder zu eröffnen.