3.2 Der Beschwerdeführer rügt die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie die unterlassene Abnahme der beantragten Beweise. Der Beschuldigte habe nach mehreren E-Mails erst auf eine Nachricht per Einschreiben reagiert. Es habe sich bei der Formulierung des verklemmten Schlosses um einen deeskalierenden Euphemismus gehandelt, der Zylinder sei ausgetauscht worden. Dazu gebe es ein Video, welches die Staatsanwaltschaft unbeachtet gelassen habe. Den zu diesem Schloss gehörigen Originalschlüssel habe die Staatsanwaltschaft ohne Beweiswürdigung an ihn retourniert.