Weiter sei in Frage gestellt, ob die Gegenstände im Lagerraum besonders wesentlich seien, habe er dafür jeweils 60 Kilometer fahren müssen und während der Reparatur keine Versuche zur Terminfindung unternommen. Aus der Reparatur könne schliesslich weder auf Vorsatz noch Eventualvorsatz geschlossen werden. Der Beschuldigte sei lediglich seinen gesetzlichen Pflichten nachgekommen und habe dem Be-