Der Beschwerdeführer habe erstmals im Schreiben vom 30. Juli 2025 bestritten, dass der Zylinder defekt gewesen sei. Diese nachgeschobene Behauptung nach Akteneinsicht stehe im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen und erscheine unglaubhaft. Aus der E-Mailkorrespondenz gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer versucht habe, einen Termin mit dem Beschuldigten abzumachen, um Zugang zum Lagerraum zu erhalten. Weiter sei in Frage gestellt, ob die Gegenstände im Lagerraum besonders wesentlich seien, habe er dafür jeweils 60 Kilometer fahren müssen und während der Reparatur keine Versuche zur Terminfindung unternommen.