3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens dahingehend, dass eine Reparatur eines Schliesszylinders zwangsläufig mit gewissen Einschränkungen einhergehe. Es handle sich dabei um einen Mangel i.S.v. Art. 259a Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]), der umgehend durch den Vermieter zu beseitigen sei. Der Beschwerdeführer habe erstmals im Schreiben vom 30. Juli 2025 bestritten, dass der Zylinder defekt gewesen sei.