Mit Verfügung vom 15. September 2025 forderte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer auf, eine Sicherheit von CHF 2'000.00 zu leisten, welche dieser in der Beilage einer Eingabe vom 17. September 2025 leistete. Mit Verfügung vom 23. September 2025 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 21. September 2025 (Poststempel: 23. September 2025) reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe ein, am 7. Oktober 2025 die Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.