Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 445 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung / Beweisanträge Strafverfahren wegen Nötigung, evtl. Sachentziehung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 7. August 2025 (BJS 25 12642) Erwägungen: 1. Mit Verfügungen vom 7. August 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein, verwies die Zivilklage von B.________ auf den Zivilweg und wies die sinngemässen Beweisanträge ab. Da- gegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. September 2025 Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. September 2025 forderte die Verfahrenslei- tung den Beschwerdeführer auf, eine Sicherheit von CHF 2'000.00 zu leisten, wel- che dieser in der Beilage einer Eingabe vom 17. September 2025 leistete. Mit Ver- fügung vom 23. September 2025 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsan- waltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 21. Sep- tember 2025 (Poststempel: 23. September 2025) reichte der Beschwerdeführer ei- ne Eingabe ein, am 7. Oktober 2025 die Generalstaatsanwaltschaft eine Stellung- nahme. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 22. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens dahingehend, dass eine Reparatur eines Schliesszylinders zwangsläufig mit gewissen Einschrän- kungen einhergehe. Es handle sich dabei um einen Mangel i.S.v. Art. 259a Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]), der umgehend durch den Vermieter zu beseitigen sei. Der Beschwerdeführer habe erstmals im Schrei- ben vom 30. Juli 2025 bestritten, dass der Zylinder defekt gewesen sei. Diese nachgeschobene Behauptung nach Akteneinsicht stehe im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen und erscheine unglaubhaft. Aus der E-Mailkorrespondenz gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer versucht habe, einen Termin mit dem Be- schuldigten abzumachen, um Zugang zum Lagerraum zu erhalten. Weiter sei in Frage gestellt, ob die Gegenstände im Lagerraum besonders wesentlich seien, ha- be er dafür jeweils 60 Kilometer fahren müssen und während der Reparatur keine Versuche zur Terminfindung unternommen. Aus der Reparatur könne schliesslich weder auf Vorsatz noch Eventualvorsatz geschlossen werden. Der Beschuldigte sei lediglich seinen gesetzlichen Pflichten nachgekommen und habe dem Be- 2 schwerdeführer angeboten, einen Termin zu vereinbaren. Gemäss E-Mail vom 5. März 2025 sei der Beschuldigte vom 27. Februar 2025 bis zum 5. März 2025 ab- wesend gewesen. Gemäss seinen Aussagen sei während dieser Zeit C.________ anwesend gewesen, sie hätte den Zugang gewähren können. Aus dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung gehe hervor, dass sie mit der Vermietung ebenfalls zu tun gehabt haben müsse. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie die unterlassene Abnahme der beantragten Beweise. Der Beschuldigte habe nach mehreren E-Mails erst auf eine Nachricht per Einschreiben reagiert. Es habe sich bei der Formulierung des verklemmten Schlosses um einen deeskalierenden Eu- phemismus gehandelt, der Zylinder sei ausgetauscht worden. Dazu gebe es ein Video, welches die Staatsanwaltschaft unbeachtet gelassen habe. Den zu diesem Schloss gehörigen Originalschlüssel habe die Staatsanwaltschaft ohne Beweis- würdigung an ihn retourniert. Der ausgetauschte Zylinder sei «verklemmt» gewe- sen, nicht der Originalzylinder. Der Beschuldigte habe dem zweiten Vermieter (rec- te: Mieter) einen neuen Schlüssel überreicht und diesem mitgeteilt, dass er den Zy- linder ausgetauscht habe, damit der Beschwerdeführer keinen Zugang mehr habe. Auch dieser Zeuge sei von der Staatsanwaltschaft nicht einvernommen worden. Das Verfahren sei daher wieder zu eröffnen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht er- härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Verfahrenseinstellung hat sich nach dem Grundsatz «in du- bio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei kla- rer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeord- net werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate- riellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.2; 6B_1040/2020 vom 21. März 2022 E. 4.6; 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.2). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit gros- ser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staats- anwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtli- chen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). 3 4.2 Gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Um dem gesetzlichen und verfassungsmäs- sigen Bestimmtheitsgebot («nullum crimen sine lege») gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich ge- nannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3.2). Eine Nöti- gung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1000/2024 vom 28. März 2025 E. 2.1). Zwischen Nötigungsmittel und Nöti- gungserfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_727/2023 vom 27. Januar 2025 E. 2.3). 4.3 Gemäss Art. 141 StGB macht sich der Sachentziehung strafbar, wer dem Berech- tigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Der Tatbestand erfasst auch Nachteile, die kei- nen bzw. keinen bezifferbaren Vermögensschaden darstellen. Mit dem Erfordernis der Erheblichkeit sollen Bagatellen, d. h. verhältnismässig geringfügige Beeinträch- tigungen, von der Strafbarkeit ausgenommen werden (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 28 zu Art. 141 StGB). 4.4 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Handlungsgebot oder -erlaubnis können sich auch aus dem Zivil- recht ergeben (so etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_218/2021 vom 15. Juli 2021 E. 2.2, wo die Erlaubnis aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210] gezogen wird). 4.5 Direkt vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, eventualvorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und dennoch handelt, weil er den Erfolg in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3). 5. 5.1 Hinsichtlich des Sachverhalts lässt sich den Akten entnehmen, was folgt. Der Be- schwerdeführer wurde anlässlich der Anzeigeerstattung einvernommen. In dieser Einvernahme vom 12. Mai 2025 sagte er aus, dass die Schlösser plötzlich ausge- wechselt gewesen seien. Er könne nicht sagen wieso (Z. 29). 4 Erst danach, sehr wahrscheinlich am 26. Mai 2025, wurde der Beschuldigte einver- nommen. Dieser schilderte, dass der Zylinder defekt gewesen sei, weshalb dieser ausgewechselt worden sei (Z. 40). Das Schloss sei bereits am Tag vor der E-Mail des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2025 defekt gewesen (Z. 93 f.). Er habe den Beschwerdeführer nicht direkt über den Defekt informiert, da dieser sehr selten zum Raum gehe, weshalb er dies nicht als dringend angesehen habe (Z. 113 f.). Der Beschwerdeführer gehe höchstens ein- bis zweimal pro Jahr zum gemieteten Raum, mehr nicht (Z. 44 f.). Er habe es daher als nicht allzu dringend erachtet, den Beschwerdeführer über das defekte Schloss zu informieren (Z. 113 f.). Der Be- schwerdeführer hätte jederzeit Zugang zum Lagerraum gehabt, wenn er sich ge- meldet hätte (Z. 41 ff. und 94 f.). Der Beschwerdeführer schrieb dem Beschuldigten am 27. Februar 2025 per E- Mail, dass das Schloss verklemmt sei. Am 5. März 2025 antwortete der Beschuldig- te per E-Mail, dass der Zylinder defekt sei. Dieser werde repariert, damit derselbe Schlüssel weiterhin funktioniere. Der Beschuldigte melde sich, wenn die Reparatur erledigt sei, ansonsten müsse er einen Termin mit ihm vereinbaren, um in den La- gerraum zu kommen. Der Beschuldigte sagte bei der polizeilichen Einvernahme aus, dass er den Beschwerdeführer am 14. März 2025 informiert habe, dass der Schliesszylinder erneuert worden sei und er wieder Zugang habe (Z. 45 f.). Die entsprechende E-Mail findet sich in den Akten, jedoch ohne Datum. Die Antwort des Beschwerdeführers auf diese E-Mail stammt vom 14. März 2025; neuer kann die E-Mail des Beschuldigten entsprechend nicht sein. In der Eingabe vom 30. Juli 2025 an die Staatsanwaltschaft qualifizierte der Be- schwerdeführer die Vorbringen des Beschuldigten zum Defekt des Zylinders als Schutzbehauptung. Erst nach seiner Reklamation sei wieder der alte Zylinder ein- gebaut worden. Es habe auch nie einen anderen Schlüssel «für den – angeblich – defekten Zylinder resp. Ersatzzylinder» gegeben. Es ist nicht abschliessend klar, aber wohl davon auszugehen, dass der defekte Zy- linder ersetzt und erst nach der Reparatur wieder eingebaut wurde. So schrieb der Beschuldigte in der undatierten E-Mail (vermutungsweise vom 14. März 2025), dass der «alte Zylinder» «wieder repariert und montiert» sei. Bei der polizeilichen Einvernahme sagte der Beschuldigte aus, dass der Beschwerdeführer jederzeit vor Ort einen Schlüssel bei seiner Schwiegermutter hätte holen können (Z. 94 f.). 5.2 Die angeführten Elemente sind rechtlich wie folgt zu würdigen: 5.2.1 Zwar lässt sich den Akten entnehmen, dass sich der Beschuldigte und der Be- schwerdeführer über das Mietverhältnis stritten. Dennoch finden sich keine Hinwei- se darauf, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer durch den Zylinderaus- tausch aussperren wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte es schlicht unterliess, den Beschwerdeführer über den Wechsel des Zylinders hin- sichtlich der Reparatur zu unterrichten. Es finden sich keine hinreichenden An- haltspunkte für die Annahme von Vorsatz oder Eventualvorsatz des Beschuldigten. Natürlich wäre es für den Beschwerdeführer wünschenswert gewesen, bereits vor dem 5. März 2025 eine Antwort des Beschuldigten zu erhalten. Daraus lässt sich jedoch noch keine Strafbarkeit ableiten. Es erscheint zudem nicht unplausibel, was 5 der Beschuldigte hierzu vorbringt – insbesondere, dass der Beschwerdeführer auch vor dem Angebot jederzeit Zugang zum Lagerraum erhalten hätte. Es ist jedoch weder ersichtlich noch wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach dem 27. Februar 2025 Zugang verlangt hätte. In Ermangelung von Vorsatz kann nach dem Gesagten auch kein Versuch vorliegen (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 22 StGB). 5.2.2 Schliesslich kann mit der Staatsanwaltschaft auf die Erfüllung der mietrechtlichen Pflichten des Beschuldigten verwiesen werden, womit die Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 181 StGB entfällt. Weiter ist nicht klar, mit welcher Verhaltensweise der Be- schuldigte eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit des Beschwerdefüh- rers herbeigeführt haben sollte. Hierfür sind Einschränkungen im Sinne der ande- ren Varianten der Nötigung gefordert. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein allfälliges kurzfristiges Vorenthalten der eingelagerten Gegenstände mehr als eine geringfü- gige Beeinträchtigung im Sinne einer Sachentziehung darstellt. Überdies stellen die mietrechtlichen Pflichten des Beschuldigten einen Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 14 StGB dar. 5.3 Es liegen keine Hinweise auf die Erfüllung eines objektiven und subjektiven Tatbe- standes vor. Damit erweist sich die Einstellung des Verfahrens als rechtens. Ent- sprechend wird dem Beschwerdeführer der mit Eingabe vom 7. September 2025 eingereichte Schlüssel retourniert. 6. 6.1 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder be- reits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrund- satzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnah- me beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenomme- nen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenomme- ner (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Beim Verzicht auf weitere Be- weisabnahmen muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdi- gung als unerheblich, offenkundig der Strafbehörde bekannt oder bereits als rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist. Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu än- dern vermag (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2021 vom 4. Mai 2022 E. 4.1). 6.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Augenschein, ein Sachverständigengutachten hinsichtlich des Zylinderzustands und die Edition eines Reparaturbelegs etwas an dem in E. 5 Gesagten zu ändern vermögen. Dies wird in der Beschwerde denn auch nicht weiter gerügt. Dasselbe gilt für das Video und den Schlüssel, deren un- terlassene Abnahme in der Beschwerde gerügt wird. Im Übrigen ist nichts daran auszusetzen, dass die Staatsanwaltschaft den Schlüssel formlos mit der Begrün- 6 dung retournierte, dass sie nicht für Mietstreitigkeiten zuständig sei, da aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2025 nicht auf einen Beweisantrag geschlossen werden musste. Was die beantragte Einvernahme des zweiten Vermieters (recte: Mieters) anbe- langt, bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals vor, dass dieser ei- nen neuen Schlüssel erhalten habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass der Zylin- der ausgetauscht worden sei, damit der Beschwerdeführer keinen Zugang mehr habe. Im Lichte des bisherigen Verfahrenslaufs sowie der Widersprüche, in die sich der Beschwerdeführer verwickelte, erscheint es jedoch wenig wahrscheinlich, dass der Zeuge, den der Beschwerdeführer im Übrigen nicht namentlich nennt, solches aussagen würde. Der Glaubhaftigkeit abträglich ist insbesondere, dass der Be- schwerdeführer solcherlei nicht bereits in seiner Eingabe vom 30. Juli 2025 vor- brachte, in der er mehrere Beweisanträge stellte, darunter die Einvernahme dieses Zeugen. Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch offenbleiben. Selbst wenn die vorgebrachten Erlebnisse des Zeugen hypothetisch als bewiesen angenommen werden, können dadurch die angezeigten Straftatbestände nicht erfüllt werden (vgl. E. 5). Die Staatsanwaltschaft durfte die Beweisanträge dazumal ablehnen und dürf- te dies im Lichte dieser neuen Begründung erneut tun. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der geleisteten Sicherheit entnommen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen, ihm ist somit kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der mit Beschwerde vom 7. September 2025 eingereichte Schlüssel wird dem Be- schwerdeführer retourniert. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. 4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 4. Dezember 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der geleisteten Sicherheitsleistung entnommen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8