6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer zum überwiegenden Teil, indem die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2025 aufgehoben wird. Der Nichteintretensentscheid betreffend das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers generierte keinen relevanten Aufwand, welcher eine Kostenausscheidung rechtfertigt. Angesichts dessen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m.