Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer der Polizei als notorischer Querulant bekannt zu sein scheint. Sollten ihm zudem weitere mündliche Drohungen vorgeworfen werden, ist festzuhalten, dass die Erstellung eines DNA-Profils prima vista nicht geeignet erscheint, den Täter einer Drohung zu überführen (vgl. zur Frage der Eignung und Erforderlichkeit auch FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 41 f. zu Art. 255 StPO; so auch Beschluss des Obergerichts BK 25 230 vom 15. September 2025 E. 6.3). Insgesamt lässt sich somit die Erstellung des DNA-Profils auch im Zusammenhang mit vergangenen Delikten nicht rechtfertigen.