4 4.4 In Bezug auf allfällige weitere begangene Delikte gegen Behörden und Beamte ist nicht ersichtlich, inwiefern die Erstellung eines DNA-Profils geeignet oder erforderlich sein soll. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass der Täter bei Straftaten gegenüber der Polizei in der Regel bekannt sein dürfte und es keiner Identifizierung durch einen DNA-Abgleich bedarf. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer der Polizei als notorischer Querulant bekannt zu sein scheint.