Demnach ist davon auszugehen, dass sich das renitente oder aggressive Verhalten des Beschwerdeführers bisher insbesondere gegen die Polizei gerichtet hat. Gestützt darauf kann gerade nicht geschlossen werden, dass er sich auch gegenüber anderen bzw. Drittpersonen aggressiv oder gar gewalttätig verhalten hätte (vgl. ähnlich gelagert auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3).