Aus dem Strafregisterauszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorbestraft ist. Darüber hinaus ist dem Anzeigerapport vom 20. August 2025 zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen notorischen Querulanten handeln soll, der die Polizei hasse (vgl. Anzeigerapport vom 20. August 2025, S. 3). Demnach ist davon auszugehen, dass sich das renitente oder aggressive Verhalten des Beschwerdeführers bisher insbesondere gegen die Polizei gerichtet hat.