zu Art. 255 StPO). Aus den Akten ergeben sich (weitergehend) keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte begangen haben könnte. Zudem wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht näher konkretisiert, auf welche möglichen Delikte gegen die körperliche Integrität oder die Freiheit sie sich bezieht. Aus dem Strafregisterauszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorbestraft ist.