255 StPO die DNA- Probenahme und Analyse einzig zur Aufklärung begangener Delikte erlaubt. Geht es hingegen um Präventivzwecke, ist nur der ebenfalls revidierte Art. 257 StPO einschlägig (FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 2 zu Art. 257 StPO). 4.2 Zunächst ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass ein DNA-Profil zur Aufklärung der Anlasstaten erforderlich bzw. geeignet ist (Art. 255 Abs. 1 StPO). Die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils erfolgte ausschliesslich im Zusammenhang mit möglichen vergangenen Delikten (Art. 255 Abs. 1bis StPO).