Die Vorstrafe ist stattdessen als eines von vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen und entsprechend zu gewichten. Art. 255 StPO erlaubt nicht die systematische Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 372 E. 4.3 und BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1 sowie auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1290/2024 vom 30. Juni 2025 E. 3.2.2.2 f.). Mit der Revision wurde klargestellt, dass Art. 255 StPO die DNA- Probenahme und Analyse einzig zur Aufklärung begangener Delikte erlaubt.