nämlich konkret Delikte gegen die körperliche Integrität oder gegen die Freiheit – in Frage kommt. Es besteht demnach die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte in andere vergangene gleichartige Strafen verwickelt sein könnte. Vor diesem Hintergrund erweist sich die DNA-Profilerstellung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen. Der mit der Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung des DNA-Profils verbundene Eingriff wiegt nicht schwer und ist in Anbetracht des öffentlichen Interesses der Aufklärung von schweren Verbrechen und Vergehen hinzunehmen.