Aufgrund der obenerwähnten Sachverhaltsumschreibung sowie den bis dato bekannten einschlägigen Vorstrafen (Bundesstrafgericht SK2023.39, Verurteilung Art. 285 StGB / Regionalgericht Bern- Mittelland PEN 24 150, Verurteilung wegen Art. 285 StGB [noch nicht im VOSTRA eingetragen, jedoch rechtskräftig]) bestehen erhebliche und klare Anhaltspunkte, dass A.________ auch für weitere, zum jetzigen Zeitpunkt noch unbekannte Vergehen und/oder Verbrechen der nötigen Schwere – nämlich konkret Delikte gegen die körperliche Integrität oder gegen die Freiheit – in Frage kommt.