2 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Vorliegend wurde A.________ aufgrund einer Ausschreibung im RIPOL in die Räumlichkeiten der Polizeiwache Waisenhaus geführt. Im Anschluss an die durchgeführte Leibesvisitation trat der Beschuldigte gegenüber den Polizisten drohend auf – indem er namentlich sagte, ob sie eigentlich nicht wissen würden, wozu er fähig sei –, fuchtelte zudem mit seinem erhobenen Zeigefinger vor deren Gesichtern herum und schrie und fluchte lautstark.