Das vorliegende Anfechtungsobjekt, die Verfügung vom 19. August 2025, befasst sich lediglich mit der Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils. Wie die Generalsstaatsanwaltschaft zu Recht festhält, geht der Beschwerdeführer über das Anfechtungsobjekt hinaus und kann nicht gehört werden, wenn er feststellen lassen will, dass ihm keine einschlägigen Delikte wie Gewalt gegen Behörden und Beamte oder Hinderung einer Amtshandlung vorgeworfen werden können.