Diese beantragte mit Stellungnahme vom 16. September 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 17. September 2025 wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet.