Mit Verfügung vom 9. September 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In der Folge gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 12. September 2025 der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese beantragte mit Stellungnahme vom 16. September 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.