Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 443 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. Hinderung einer Amtshandlung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 19. August 2025 (BM 25 26583) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 19. August 2025 ordnete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Erstellung eines DNA-Profils von A.________ an. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 24. August 2025 Beschwerde und beantragte Folgendes: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Erstellung eines DNA-Profils sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass keine rechtliche Grundlage für die Anordnung vorliegt, da mir keine ein- schlägigen Delikte wie Gewalt gegen Behörden und Beamten oder die Hinderung einer Amtshand- lung vorgeworfen werden können. Mit Verfügung vom 9. September 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In der Folge gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 12. September 2025 der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellung- nahme. Diese beantragte mit Stellungnahme vom 16. September 2025, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 17. September 2025 wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nach- folgenden – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsob- jekt definiert und dementsprechend auch begrenzt. Das vorliegende Anfechtungs- objekt, die Verfügung vom 19. August 2025, befasst sich lediglich mit der Anord- nung zur Erstellung eines DNA-Profils. Wie die Generalsstaatsanwaltschaft zu Recht festhält, geht der Beschwerdeführer über das Anfechtungsobjekt hinaus und kann nicht gehört werden, wenn er feststellen lassen will, dass ihm keine einschlä- gigen Delikte wie Gewalt gegen Behörden und Beamte oder Hinderung einer Amtshandlung vorgeworfen werden können. 2 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Vorliegend wurde A.________ aufgrund einer Ausschreibung im RIPOL in die Räumlichkeiten der Po- lizeiwache Waisenhaus geführt. Im Anschluss an die durchgeführte Leibesvisitation trat der Beschul- digte gegenüber den Polizisten drohend auf – indem er namentlich sagte, ob sie eigentlich nicht wis- sen würden, wozu er fähig sei –, fuchtelte zudem mit seinem erhobenen Zeigefinger vor deren Ge- sichtern herum und schrie und fluchte lautstark. Aufgrund seiner ausgesprochenen Drohungen sowie seinem unberechenbaren und aggressiven Verhalten musste er unter massiver, passiver Gegenwehr von mehreren Beamten zu Boden geführt werden. Die Handfesseln konnten erst nach mehreren Mi- nuten angelegt werden, da A.________ seine Arme unter seinem Körper verschränkte und sich hin und her wendete. Eine entsprechende Strafuntersuchung wurde heute eröffnet. Aufgrund der obenerwähnten Sachverhaltsumschreibung sowie den bis dato bekannten einschlägi- gen Vorstrafen (Bundesstrafgericht SK2023.39, Verurteilung Art. 285 StGB / Regionalgericht Bern- Mittelland PEN 24 150, Verurteilung wegen Art. 285 StGB [noch nicht im VOSTRA eingetragen, je- doch rechtskräftig]) bestehen erhebliche und klare Anhaltspunkte, dass A.________ auch für weitere, zum jetzigen Zeitpunkt noch unbekannte Vergehen und/oder Verbrechen der nötigen Schwere – näm- lich konkret Delikte gegen die körperliche Integrität oder gegen die Freiheit – in Frage kommt. Es be- steht demnach die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte in andere vergangene gleichar- tige Strafen verwickelt sein könnte. Vor diesem Hintergrund erweist sich die DNA-Profilerstellung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen. Der mit der Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung des DNA-Profils verbundene Eingriff wiegt nicht schwer und ist in Anbetracht des öf- fentlichen Interesses der Aufklärung von schweren Verbrechen und Vergehen hinzunehmen. 4. 4.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge und damit insbesondere organi- siert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher er- kannt und die Beweisführung unterstützt werden (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 Bst. a des DNA-Profil-Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung [DNA-Profil- Gesetz; SR 363.0]). Aus dem Wortlaut von Art. 255 Abs. 1 StPO geht hervor, dass die DNA-Probenahme und Analyse «zur Aufklärung der Anlasstat» zulässig sind. Sie müssen diesem Zweck dienen, ansonsten sie in Art. 255 Abs. 1 StPO keine gesetzliche Grundlage finden. Vorausgesetzt ist nebst dem Tatverdacht, dass der DNA-Beweis zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich und geeignet ist. Als Be- weismittel für die Aufklärung der Anlasstat ungeeignet beziehungsweise untauglich ist die DNA-Analyse in allen Fällen, in denen es keine Spuren gibt, die mit dem Profil der beschuldigten Person abgeglichen werden können (BGE 147 I 372 E. 3.1; FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 5 und 8 zu Art. 255). Der im Zuge der Revision eingefügte Absatz 1bis statuiert weiter, dass von der be- schuldigten Person auch dann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte 3 weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben. Hinsichtlich dieser Delikte muss noch kein auf die beschuldigte Person bezogener Tatverdacht bestehen (FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 31 zu Art. 255 StPO; Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697, S. 6754). Nach der jüngsten Rechtsprechung vor der Revision muss es sich indes um Delikte von gewisser Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezem- ber 2022 E. 2.1 f.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist weiter eine Gesamtbetrachtung anzustellen, wobei auch zu berücksichtigen, ob die beschuldig- te Person vorbestraft ist. Das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe bedeutet je- doch nicht automatisch, dass die Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist stattdessen als eines von vielen Kriterien im Rahmen der umfas- senden Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen und entsprechend zu ge- wichten. Art. 255 StPO erlaubt nicht die systematische Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 372 E. 4.3 und BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1 sowie auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1290/2024 vom 30. Juni 2025 E. 3.2.2.2 f.). Mit der Revision wurde klargestellt, dass Art. 255 StPO die DNA- Probenahme und Analyse einzig zur Aufklärung begangener Delikte erlaubt. Geht es hingegen um Präventivzwecke, ist nur der ebenfalls revidierte Art. 257 StPO einschlägig (FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 2 zu Art. 257 StPO). 4.2 Zunächst ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass ein DNA-Profil zur Aufklärung der Anlasstaten erforderlich bzw. geeignet ist (Art. 255 Abs. 1 StPO). Die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils erfolgte ausschliesslich im Zu- sammenhang mit möglichen vergangenen Delikten (Art. 255 Abs. 1bis StPO). 4.3 Entgegen der Staatsanwaltschaft sind vorliegend keine hinreichend konkreten An- haltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in weitere vergangene Delikte verwickelt sein soll. Auch wenn die Umstände des verfahrensgegenständlichen De- liktsvorwurfs und die einschlägigen Vorstrafen in die Gesamtabwägung einzube- ziehen sind, vermögen diese (allein) keine konkreten Anhaltspunkte im Sinne von Art. 255 Abs. 1bis StPO zu begründen (vgl. auch FRICKER/MÄDER, a.a.O, N. 45 ff. zu Art. 255 StPO). Aus den Akten ergeben sich (weitergehend) keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte begangen haben könnte. Zu- dem wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht näher konkretisiert, auf welche möglichen Delikte gegen die körperliche Integrität oder die Freiheit sie sich bezieht. Aus dem Strafregisterauszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen Be- schimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorbestraft ist. Darüber hinaus ist dem Anzeigerapport vom 20. August 2025 zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen notorischen Querulanten handeln soll, der die Polizei hasse (vgl. Anzeigerapport vom 20. August 2025, S. 3). Dem- nach ist davon auszugehen, dass sich das renitente oder aggressive Verhalten des Beschwerdeführers bisher insbesondere gegen die Polizei gerichtet hat. Gestützt darauf kann gerade nicht geschlossen werden, dass er sich auch gegenüber ande- ren bzw. Drittpersonen aggressiv oder gar gewalttätig verhalten hätte (vgl. ähnlich gelagert auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3). 4 4.4 In Bezug auf allfällige weitere begangene Delikte gegen Behörden und Beamte ist nicht ersichtlich, inwiefern die Erstellung eines DNA-Profils geeignet oder erforder- lich sein soll. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass der Täter bei Straftaten gegenüber der Polizei in der Regel bekannt sein dürfte und es keiner Identifizierung durch einen DNA-Abgleich bedarf. Dies gilt umso mehr, als der Be- schwerdeführer der Polizei als notorischer Querulant bekannt zu sein scheint. Soll- ten ihm zudem weitere mündliche Drohungen vorgeworfen werden, ist festzuhalten, dass die Erstellung eines DNA-Profils prima vista nicht geeignet erscheint, den Täter einer Drohung zu überführen (vgl. zur Frage der Eignung und Erforderlichkeit auch FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 41 f. zu Art. 255 StPO; so auch Beschluss des Obergerichts BK 25 230 vom 15. September 2025 E. 6.3). Insgesamt lässt sich somit die Erstellung des DNA-Profils auch im Zusammenhang mit vergangenen Delikten nicht rechtfertigen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 19. August 2025 wird aufgehoben. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer zum überwie- genden Teil, indem die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2025 aufgehoben wird. Der Nichteintretensentscheid betreffend das Feststellungsbegeh- ren des Beschwerdeführers generierte keinen relevanten Aufwand, welcher eine Kostenausscheidung rechtfertigt. Angesichts dessen sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. August 2025 (BM 25 26583) wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten – per Kurier) - Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, C.________, Waisenhausplatz 32, 3011 Bern (per A-Post) Bern, 16. Dezember 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6