1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Regionalgericht Oberland eine Rechtsverzögerung begangen hat. Das Regionalgericht Oberland wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der E. 3.5 fortzuführen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird im Umfang des Gesuchs um Befreiung der Verfahrenskosten als gegenstandslos abgeschrieben. Soweit weitergehend wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.