Ausgaben werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den eingereichten Akten. Bei diesem Überschuss ist es der Beschwerdeführerin möglich, die Entschädigung von Rechtsanwältin D.________ innert Jahresfrist zurückzubezahlen (Kreisschreiben Nr. 1 des Obergerichts des Kantons Bern, E.), womit keine Mittellosigkeit dargetan ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist im Umfang der Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin abzuweisen. 5.2 Die Beschwerdeführerin als Privatklägerin hat ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO).