5. 5.1 Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin. Voraussetzung hierfür ist nebst anderem Mittellosigkeit (Art. 136 Abs. 1 StPO). Das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin beträgt CHF 3'700.30 (IV-Rente von CHF 1'260.00, IV-Hilflosenentschädigung von CHF 504.00 und Ergänzungsleistungen von netto CHF 1'936.30). Zu den geltend gemachten Ausgaben ist Folgendes anzumerken: