4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass die erteilten Weisungen nicht den beantragten entsprechen, rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Entsprechend wird das Gesuch um Befreiung der Verfahrenskosten als Teil des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben.