Der angemessene Zeitaufwand für die Ausarbeitung eines Fragenkatalogs und die Erteilung eines Gutachtenauftrags beträgt einige Tage, maximal wenige Wochen. Es ist offensichtlich, dass dieser Zeitrahmen krass überschritten wurde, ohne dass es hierfür eine nachvollziehbare Erklärung gäbe. 3.5 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Das Regionalgericht wird angewiesen (Art. 397 Abs. 4 StPO), die Sache fortan mit grosser Dringlichkeit zu behandeln. Weiter wird das Regionalgericht angewiesen, bis spätestens 31. Januar 2025 einen Gutachtensauftrag zu erteilen, vorbehältlich Verzögerungen durch Parteieingaben.