3 Beschwerdeführerin nichts entgegensetzt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Gespräche stattgefunden haben. Die Beschwerdekammer erlaubt sich, das Regionalgericht an dieser Stelle an seine Aktenführungspflicht zu erinnern. In den Akten findet sich schliesslich eine E-Mail des Regionalgerichts an Prof. Dr. E.________ vom 5. September 2025, mit welcher nachgefragt wird, ob die Erteilung eines Gutachtenauftrags nach wie vor möglich wäre.