Mit Verfügung vom 8. April 2024 wurden die Parteien über die Absicht informiert, Prof. Dr. E.________ als Gutachterin einzusetzen, und ihnen Gelegenheit geboten, bis zum 26. April 2024 begründete Einwände gegen die Erteilung des Gutachtenauftrags an Prof. Dr. E.________ vorzubringen. Es erfolgten keine Einwände. In der Folge blieb das Regionalgericht untätig. Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 und 2. Juni 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Regionalgericht.