396 StPO, auch zum Folgenden), was vorliegend gerade nicht gegeben ist. Ebenso blieb das Regionalgericht nicht aufgrund rigoroser Formschriften untätig, womit der überspitzte Formalismus ausser Betracht fällt. Aufgrund der grundsätzlichen Bereitschaft des Regionalgerichts, die Sache zu behandeln, ist von einer Rechtsverzögerung auszugehen. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsin-