BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Die Beschwerdeführerin hat sich als Straf- und Zivilklägerin konstituiert. Als solche hat sie grundsätzlich ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist. Ihre Beschwerdelegitimation gibt somit zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.