Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 440 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, sexuel- ler Nötigung und Vergewaltigung Rechtsverweigerung-/Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Regionalgericht Oberland (PEN 23 105) Erwägungen: 1. Beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz/Regionalgericht) ist ein Verfahren gegen A.________ hängig. Am 5. September 2025 erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Beschwerde wegen «Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung» und beantragte, dass eine «Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung» festzustellen und die Gerichtspräsidentin anzuweisen sei, innert 7 Tagen einen Fragekatalog zu formu- lieren, diesen den Parteien mit einer kurzen Frist zur Stellungnahme zukommen zu lassen, danach innert 10 Tagen den Gutachtensauftrag zu erteilen und das Verfah- ren zügig weiterzuführen. Mit Verfügung vom 11. September 2025 bot die Verfah- rensleitung der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regionalgericht Gelegenheit zur Stellungnahme, worauf beide am 16. September 2025 verzichteten. Am 18. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, zu dem sie am 6. November 2025 weitere Dokumente nachreich- te. 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Die Beschwerdeführerin hat sich als Straf- und Zivilklägerin konstituiert. Als solche hat sie grundsätzlich ein ak- tuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert an- gemessener Frist. Ihre Beschwerdelegitimation gibt somit zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin spezifiziert nicht, ob das gerügte Verhalten des Regional- gerichts eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung darstellen soll. Gemäss Lehrmeinung von GUIDON können einzig die formelle Rechtsverweigerung i.e.S. sowie die Rechtsverzögerung das Weisungsrecht nach Art. 397 Abs. 4 StPO aus- lösen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 397 StPO). Eine materielle Rechtsverweigerung bedarf eines aktiven Tuns (GUIDON, a.a.O, N. 18 zu Art. 396 StPO, auch zum Folgenden), was vorliegend gerade nicht gegeben ist. Ebenso blieb das Regionalgericht nicht aufgrund rigoroser Formschriften untätig, womit der überspitzte Formalismus aus- ser Betracht fällt. Aufgrund der grundsätzlichen Bereitschaft des Regionalgerichts, die Sache zu behandeln, ist von einer Rechtsverzögerung auszugehen. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsin- 2 stanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in- nert angemessener Frist (vgl. auch Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zu- ständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache bundes- rechtskonform erscheint, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Straf- behörde entsprechend interveniert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5 sowie 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2 [auch zum Folgenden]). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdau- er entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist; in der Regel in ei- ner Gesamtbetrachtung. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interes- senlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind die Art des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 sowie BGE 144 I 318 E. 7.1, 135 I 265 E. 4.4 und 131 V 407 E. 1.1). 3.3 Das vorliegende Verfahren wurde mit Anklageschrift vom 17. April 2023 beim Re- gionalgericht anhängig gemacht. Am 6. Februar 2024 wurde das Beweisverfahren durchgeführt. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 wurden die weiteren Verhand- lungstermine abgesetzt, um ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen. Mit E-Mail vom 8. Februar 2024 kontaktierte das Regionalgericht die H.________ (Klinik) Aufgrund langer Wartezeiten empfahl die H.________ den Beizug von Prof. Dr. E.________, welche das Regionalgericht mit E-Mail vom 8. März 2024 kontak- tierte. Mit Verfügung vom 8. April 2024 wurden die Parteien über die Absicht infor- miert, Prof. Dr. E.________ als Gutachterin einzusetzen, und ihnen Gelegenheit geboten, bis zum 26. April 2024 begründete Einwände gegen die Erteilung des Gutachtenauftrags an Prof. Dr. E.________ vorzubringen. Es erfolgten keine Ein- wände. In der Folge blieb das Regionalgericht untätig. Mit Schreiben vom 20. Fe- bruar 2025 und 2. Juni 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Regional- gericht. Sodann reichte die Beschwerdeführerin eine E-Mail vom 27. Mai 2025 ein (Beschwerdebeilage Nr. 11), in welcher sie das Regionalgericht zur Kontaktauf- nahme aufforderte, sowie eine E-Mail des Regionalgerichts vom 24. Juli 2025 (Be- schwerdebeilage Nr. 13), mit welchem sie darüber informiert wurde, dass die mündlich für diese Woche in Aussicht gestellten Fragen an die Gutachterin erst in Kalenderwoche 33 zur Stellungnahme zugestellt würden. Dabei wurde Bezug ge- nommen auf das Gespräch vom 27. Juni 2025, welches die Beschwerdeführerin erwähnt (Rz. 10 der Beschwerde). Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, am 29. August 2025 im Rahmen eines Telefongesprächs eine Beschwerde ange- droht zu haben, falls der Fragekatalog nicht bis zum 3. September 2025 vorliege. Die E-Mails vom 27. Mai 2025 und 24. Juli 2025 finden sich nicht in den Akten, auch die Gespräche vom 27. Juni 2025 und 29. August 2025 sind nicht aktenkun- dig. Es ist jedoch festzuhalten, dass das Regionalgericht den Ausführungen der 3 Beschwerdeführerin nichts entgegensetzt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Gespräche stattgefunden haben. Die Beschwerdekammer erlaubt sich, das Regionalgericht an dieser Stelle an seine Aktenführungspflicht zu erinnern. In den Akten findet sich schliesslich eine E-Mail des Regionalgerichts an Prof. Dr. E.________ vom 5. September 2025, mit welcher nachgefragt wird, ob die Ertei- lung eines Gutachtenauftrags nach wie vor möglich wäre. Am gleichen Tag kam ei- ne Antwort, wonach dies immer noch möglich sei, mit der Erstattung des Gutach- tens jedoch nunmehr im September 2026 zu rechnen sei. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Gutachtenauftrag inzwischen erteilt worden wäre. 3.4 Das Regionalgericht blieb nach dem Gesagten seit dem 5. April 2024 und damit über eineinhalb Jahre untätig. Der angemessene Zeitaufwand für die Ausarbeitung eines Fragenkatalogs und die Erteilung eines Gutachtenauftrags beträgt einige Ta- ge, maximal wenige Wochen. Es ist offensichtlich, dass dieser Zeitrahmen krass überschritten wurde, ohne dass es hierfür eine nachvollziehbare Erklärung gäbe. 3.5 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Das Regionalgericht wird angewiesen (Art. 397 Abs. 4 StPO), die Sache fortan mit grosser Dringlichkeit zu behandeln. Weiter wird das Regionalgericht angewiesen, bis spätestens 31. Januar 2025 einen Gutachtensauftrag zu erteilen, vorbehältlich Verzögerungen durch Par- teieingaben. Letzterem sollte jedoch durch Setzung kurzer Fristen vorgebeugt wer- den können. Schliesslich wird das Regionalgericht angewiesen, Alternativen zu Prof. Dr. E.________ zu prüfen, um das Verfahren zu beschleunigen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Um- stand, dass die erteilten Weisungen nicht den beantragten entsprechen, rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Entsprechend wird das Gesuch um Befreiung der Ver- fahrenskosten als Teil des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als gegen- standslos abgeschrieben. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin. Vor- aussetzung hierfür ist nebst anderem Mittellosigkeit (Art. 136 Abs. 1 StPO). Das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin beträgt CHF 3'700.30 (IV-Rente von CHF 1'260.00, IV-Hilflosenentschädigung von CHF 504.00 und Ergänzungs- leistungen von netto CHF 1'936.30). Zu den geltend gemachten Ausgaben ist Fol- gendes anzumerken: Die Krankenversicherung ist einzig im Umfang der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung zu berücksichtigen, welche im Übrigen bereits von den Ergänzungsleistungen abgezogen wird. Weitere Ausgaben werden nur in Form des Mietzinses geltend gemacht. Ob der monatliche Mietzins von CHF 1'230.00 angesichts des zweiten auf dem Mietvertrag aufgeführten Mieters ge- samthaft anzurechnen ist oder nicht, kann an dieser Stelle offenbleiben. Selbst wenn der gesamte Mietzins angerechnet wird, verbleibt unter Anrechnung des Grundbedarfs von CHF 1'560.00, des Selbstbehalts nach KVG von CHF 58.35 (auf den Monat gerechnet, total CHF 700.00) sowie der Sozialversicherungsbeiträge 4 gemäss Steuererklärung 2024 von monatlich CHF 46.65 (auf den Monat gerechnet, total CHF 560.00) ein Überschuss von monatlich CHF 805.30. Damit kann auch of- fenbleiben, wie es sich mit den nichtversicherten Leistungen gemäss der Kranken- kassenabrechnung 2024 in der Höhe von CHF 1’219.50 und den «Beträgen Kran- kenversicherer» gemäss Eingabe vom 6. November 2025 verhält. Weitere relevan- te Ausgaben werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den eingereichten Akten. Bei diesem Überschuss ist es der Beschwerdeführerin mög- lich, die Entschädigung von Rechtsanwältin D.________ innert Jahresfrist zurück- zubezahlen (Kreisschreiben Nr. 1 des Obergerichts des Kantons Bern, E.), womit keine Mittellosigkeit dargetan ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist im Umfang der Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechts- beiständin abzuweisen. 5.2 Die Beschwerdeführerin als Privatklägerin hat ihre Entschädigungsforderung aus- drücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Antrag «unter Kosten und Entschädigungsfolgen […]» ist allein nicht ausreichend (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 433 StPO). Die Beschwerdeführerin hat weder ei- ne Kostennote eingereicht noch sich die Einreichung einer solche vorbehalten. In Anwendung von Art. 433 Abs. 2 StPO ist der Beschwerdeführerin trotz ihres Ob- siegens keine Entschädigung auszurichten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Regional- gericht Oberland eine Rechtsverzögerung begangen hat. Das Regionalgericht Ober- land wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der E. 3.5 fortzuführen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird im Umfang des Gesuchs um Befrei- ung der Verfahrenskosten als gegenstandslos abgeschrieben. Soweit weitergehend wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per B-Post) - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin G.________ (PEN 23 105 – per B-Post) Bern, 1. Dezember 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Pittet Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6