5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Gesuchstellers für seine Aufwendungen im Ausstandsverfahren ist am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten das Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.