Hinweise auf solche Fehler ergeben sich aus dem Gutachten vom 18. Januar 2017 nicht. Die Verwertbarkeit und Würdigung des Gutachtens war denn auch Gegenstand des Verfahrens PEN 17 782, wobei das Regionalgericht das Gutachten als Entscheidungsgrundlage herangezogen, mithin als schlüssig und nachvollziehbar erachtet hat. Schliesslich sei auch erwähnt, dass der Gesuchsgegner den Gesuchsteller offenbar zu keinem Zeitpunkt behandelt oder betreut hat, so dass auch insoweit kein möglicher Ausstandsgrund erblickt werden kann.