Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch einzig damit, dass er bereits mit den Ergebnissen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens des Gesuchsgegners vom 18. Januar 2017 – mit der Diagnose und den Schlussfolgerungen – nicht einverstanden gewesen ist. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner am 18. Januar 2017 im Rahmen des Strafverfahrens BJS 15 7388 (alsdann: PEN 17 782; Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme sowie einer Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug, deren Widerruf nunmehr im Raum steht), bereits ein wissenschaftlich forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Gesuchsteller verfasst